Aktualisiert am 01.05.2010
Geistliche „Superintendenten“ hatten die Schulaufsicht
Das Schulwesen im 18. Jahrhundert
Wesentlichen Einfluß auf die Entwicklung des ostfriesischen Schulwesens im 18. jahrhundert hatte zweifellos das Preußische Generallandschulreglement. Es gestaltete das innere Leben der Schulen in seinen wichtigsten Teilen neu. Die Machtbefugnisse der Kirchen wurden beschnitten, denn das Generallandschulreglement sicherte die Staatsaufsicht über Lehrer und Geistliche. Den Dienern der Kirche blieb zwar ein mitbestimmendes Urteil bezüglich der Lehrer, aber nicht als Kirchenbeamte, sondern vielmehr als vom Staate beauftragte Schulaufseher.
Zentralbehörde und oberste Verwaltungsinstanz für Kirchen- und Schulangelegenheiten war seinerzeit das „Geistliche Departement“ mit den geistlich-lutherischen und geistlich-reformierten Abteilungen. Dem „Lutherischen Oberkonsistorium“ in Berlin waren die mit den Regierungen verbundenen Provinzialkonsistorien unterstellt. Den Provinzialkonsistorien wiederum nachgeordnet waren die sogenannten geistlichen Inspektoren, die später die Bezeichnung „Superintendent“ erhielten. Die Superintendenten übten die unmittelbare Aufsicht über die Schulen ihres Bezirkes aus. Das Provinzialkonsistorium in Aurich bestand im ausgehenden 18. Jahrhundert aus dem Regierungspräsidenten, dem Generalsuperintendenten, einem lutherischen und einem reformierten Konsistorialrat, einigen Regierungsräten, einem Sekretär, Registrator und Pedell. Dieses Kollegium führte die Oberaufsicht über die lutherischen und reformierten Geistlichen, über das Stadt- und Landschulwesen, die Kirchenzucht, die Verwaltung der mildtätigen Stiftungen, Kirchengebäude usw. aus.
Inspektionsordnung
Im Jahre 1766 wurde für das Fürstentum Ostfriesland und Harlingerland eine besondere „Inspektionsordnung“ herausgegeben, die den neuernannten und noch unerfahrenen Kirchen- und Schulinspektoren als Richtschnur bei ihren Visitationen dienen sollte. Auf dem Gebiete der schulischen Dinge stimmte diese Inspektionsordnung selbstverständlich mit dem preußischen Generallandschulreglement überein. Bei dieser Gelegenheit wurde auch eine Belehrung für den Schulmeister und Küster ausgearbeitet, die bei jeder Visitation durchgeführt wurde. Wörtlich heißt es dort:
Derselbe soll den Catechismus fleißig mit der Jugend treiben.
Sowohl zur Sommers- als zur Winterszeit soll er Schule halten, und die Schulkinder zu einer reinen und verständlichen Ausrede gewöhnen, keinen Muthwillen weder in der Schule noch in der Kirchen ihnen gestatten, und in allem nach der Vorschrift des Königlichen Schul-Reglements und übrigen für die Schulen erlassenen Verordnungen sich sorgfältig und pflichtgemäß richten.
Wenn die Kinder in die Schule kommen, und wieder weggehen, soll allemal im Gebet der Obrigkeit gedacht werden.
Es sollen die Kinder keine anderen Bücher bringen, als das A-B-C-Buch, den Catechismus, die Bibel und das Neue Testament und was vom Königlichen Consistorium verordnet und approbiret ist, und keines brauchen, das nicht zuvor dem Pastor gezeiget.
Den Sinn- und Wortverstand des Catechismus, nebst den vornehmsten Beweisstellen der Bibel, soll er ihnen vor allen suchen recht beyzubringen, sodann zeigen, wie sie alles im Glauben und Leben recht anwenden, und ausüben sollen.
Soll er als Christ unärgerlich in seinem Hause und draußen leben, und dem Pastor der Gebühr nach gehorsam seyn, und bescheidentlich begegnen.
-khw-
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Stephan Janßen
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